Vreni Frost & die Werbekennzeichnung: Schon wieder 1 Fehlurteil

Vreni Frost & die Werbekennzeichnung: Schon wieder 1 Fehlurteil

Ein Influencer-Fehlurteil verseht Instagram in milde Panik: Die bekannte deutsche Bloggerin und #Influencerin Vreni Frost (@vrenifrost) hat vor einiger Post bekommen von einschlägig bekannten „Verband Sozialer #Wettbewerb“. In der geforderten Unterlassungserklärung ging es nicht etwa um fehlende #Werbekennzeichnungen – doch gerade in diesem Punkt ist Vreni sehr penibel.

Stein des Anstosses waren getaggte Marken in „normalen“ Instagram-Postings. Diese Funktion sieht Vreni als Komfortgewinne für die Nutzer und keineswegs als kommerziellen Dienst. Das Landesgericht Berlin widersprach im erstinstanzlichen Urteil mit einer interessanten Begründung. Auch wenn die Instagrammerin die Produkte kostenlos und ohne Vorgaben erhalten habe, „gilt dies nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht für Personen mit einer so großen Anzahl von Followern, wie die Antragsgegnerin sie hat, die noch dazu #Verlinkungen in der hier erfolgten Art direkt auf eine Seite des Unternehmens vornehmen, wo der gesamte Shop oder zumindest eine große Anzahl von Waren der Unternehmen präsentiert werden.“

Detail am Rande: Das Gericht setzt damit de facto den „Leitfaden der Landesmedienanstalten“ zur Produkt-/Werbekennzeichnung außer Kraft. Konsequent weitergedacht, müssten also Influencer ab einer gewissen Follower-Anzahl (10k? 30k?) wohl jedes Posting, in dem ein Produkt getaggt (oder womöglich auch nur abgebildet ist?) als Werbung kennzeichnen – genau das macht Vreni ab jetzt mit *jedem* ihrer Postings.

Man darf gespannt sein, wie die Caua weitergeht – Vreni hat Einspruch erhoben, der Fall wandert nun zur nächsten Instanz, dem Kammergericht.

Vreni Frost über ihre Sicht der Dinge
Mehr Background bei Moritz Meyer mit Link zum Original-Urteil

0 Kommentare
  1. RA Michael Seidlitz
    RA Michael Seidlitz sagte:

    #Instagram-Postings und #Schleichwerbung

    KG Berlin, Beschluss vom 11.10.2017, 5 W 221/17

    Wer in seinem Instagram-Auftritt Modeartikel und Kosmetika präsentiert, hierbei „sprechende“ Links unmittelbar zu Internetauftritten der betreffenden Unternehmen setzt und dafür nach Lage der Dinge Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhält (wie etwa auch die kostenlose Überlassung der präsentierten Produkte), kann lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet sein, den kommerziellen Zweck in dem Auftritt ausreichend kenntlich zu machen (Anschluss OLG Celle WRP 2017, 1236).

    „Die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin, welche ein vorgerichtliches Abmahnschreiben laut Antragstellervorbringen unbeantwortet gelassen hat, ohne jegliches Entgelt im vorstehenden Sinne in 15 Beiträgen jeweils einen oder mehrere Markenartikel unterschiedlicher Herkunft präsentiert und hierbei stets “sprechende” Links unmittelbar auf Internetauftritte der entsprechenden Unternehmen setzt, dies also allein aus reiner Produktbegeisterung und Mitteilungsbedürfnis heraus so unternimmt, ist nach dem derzeitigen Dafürhalten des Senats zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, wohl aber doch in einem Ausmaß unwahrscheinlich, dass hier eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, dazu sogleich) geboten erscheint.“

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE256282017&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

    KG Berlin, Beschluss vom 17.10.2017, 5 W 233/17

    Die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin, welche mit vorgerichtlichem Schreiben v. 23.08.2017 (Anlage A 8) lediglich in Abrede gestellt hat, “Zahlungen oder Vorgaben von Unternehmen erhalten” zu haben, ohne jegliches Entgelt im vorstehenden (weiten) Sinne in drei Beiträgen diverse Markenprodukte unterschiedlicher Herkunft präsentiert und hierbei “sprechende” Links unmittelbar auf Internetauftritte entsprechender Unternehmen setzt, dies also allein aus reiner Produktbegeisterung und Mitteilungsbedürfnis heraus so unternimmt, ist nach dem derzeitigen Dafürhalten des Senats zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, wohl aber doch in einem Ausmaß unwahrscheinlich, dass hier eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, dazu sogleich) geboten erscheint.

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE523912017&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

    • Ritchie Pettauer
      Ritchie Pettauer sagte:

      Ich finde die Entscheidung problematisch – zieht man Parallelen zum Medienrecht (ich kenne nur das österreichische ein wenig), dann müsste jeder Herausgeber einen großen Teil seiner Artikel als Werbung kennzeichnen… es ist zwar möglich, dass Tageszeitungen redaktionelle Beiträge zum gleichen Thema gleich neben ganzseitigen Inseraten bringen, aber unwahrscheinlich.

      Natürlich steht die Frage dahinter, ob ein geldwerter Vorteil zu erkennen ist – wenn weder Produkte gratis zur Verfügung gestellt noch eine Bezahlung vereinbart wurde, dürfte dieser aber schwierig zu argumentieren sein.

Hinterlasse einen Kommentar

Schreibe einen Kommentar