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Google muss Daten löschen

Google, Identitäten, Informationen und das Recht auf Vergessen

14.05.2014/3 Kommentare/in Digitale Kommunikation, Online Marketing Beratung /von Ritchie Pettauer
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Zuletzt aktualisiert am 26. April 2018 um 20:47

Alle Spatzen pfeifen es von den Telegraphenmasten: der Europäische Gerichtshof hat gestern entschieden, dass Google Links zu persönlichen Informationen, die das Grundrecht auf Schutz des Privatlebens erheblich beeinträchtigen, aus dem Suchindex löschen muss. Diese Entscheidung wird weitreichende Konsequenzen für das europäische Internet haben – ob Grund zum Jubeln besteht, ist allerdings mehr als fraglich. Während Mainstream-Medien von der Durchsetzung des „Rechts auf Vergessen“ sprechen, sehen zahlreiche Rechts- und Branchenexperten eine (zu) weitgehende Bevorzugung des Persönlichkeitsschutzes zulasten der Informationsfreiheit.

Hintergründe zum EuGH-Urteil / Originaltext

Eine umfassende und sehr lesenswerte Analyse des kompletten Urteils hat Hans Peter Lehofer publiziert. Hier geht’s zum Originaltext des Urteils.

Ins Rollen gebracht hat den Stein ein Spanier, der seinen geschäftlichen Ruf durch einen alten Eintrag gefährdet sah:

Er verlangte von Google, Links zu Berichten in einer spanischen Tageszeitung zu entfernen. Die Artikel stammten aus dem Jahr 1998, und es ging um die Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Klägers wegen einer Pfändung aufgrund von Forderungen der Sozialversicherung. Google weigerte sich, die spanische Datenschutzbehörde verpflichtete das Unternehmen schließlich zur Löschung, wogegen dieses wiederum klagte. Das spanische Gericht legte das Verfahren nun dem EuGH vor.

Bevor der Prozess überhaupt beginnen konnte, wollte sich Google mit dem Argument, dass die eigenen Server nicht in der EU lokalisiert seien, aus der Affäre ziehen. Dieser Sichtweise schlossen sich die europäischen Richter nicht an und folgten dem Antrag von Generalanwalt Niilo Jääskinen:

Verarbeitungen personenbezogener Daten werden im Rahmen der Tätigkeiten einer „Niederlassung“ des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der DS-RL ausgeführt, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem Mitgliedstaat für die Vermarktung und den Verkauf von Werbeflächen der Suchmaschine eine Niederlassung oder eine Tochtergesellschaft einrichtet, deren Tätigkeit sich an die Einwohner dieses Staats richtet.

Bereits die grundsätzliche Feststellung der Zuständigkeit könnte die Karten für eine ganze Reihe juristischer Auseinandersetzungen neu mischen. Nicht nur Google, auch andere Konzerne wie Facebook könnten diesem Urteil folgend in die Pflicht genommen werden, so sie im jeweiligen Land ein Vertriebsteam beschäftigten, wie Erich auf FM4 schreibt:

Die Logik hat sich hier nämlich insgesamt umgedreht. Das Geschäftsmodell von Google bis zu Facebook ist ja nicht der Betrieb von Suchmaschinen oder Sozialen Netzen, diese sind nur Mittel zum eigentlichen Zweck: um dort Werbeflächen zu vermieten. Der EuGH hat hier also nicht an der technischen Verarbeitung der Daten angesetzt, sondern am Geschäftszweck, für den sie verarbeitet werden.

Wo ist die Google-Löschtaste?

In der Frage, ob Google für die eigenen Index-Einträge verantwortlich sei, gingen die Richter weiter als vom Generalanwalt vorgeschlagen. Googles vertritt den Standpunkt, dass Datenlöschung bei den jeweiligen Anbietern erfolgen müsse. Man selbst stelle keine Informationen online, sondern lediglich Verweise zu Dokumenten, die öffentlich im Internet verfügbar seien. Das gestrige Urteil legt eine gänzlich konträre Sichtweise an den Tag:

Der Hintergrund dieser Frage ist ausgesprochen heikel: Denn Suchmaschinen haben eine Gatekeeper-Funktion. Wer Informationen im Internet sucht, ist auf Suchmaschinen angewiesen. Und auch umgekehrt bieten Suchmaschinen den Betreibern von Webseiten den Zugang zu einem gigantischen Publikum. Die Löschung von Informationen betrifft also gleich drei verschiedene Personengruppen: Die Betroffenen der Datenverarbeitung, die Anbieter von Webseiten und die Nutzer von Suchmaschinen, also die Allgemeinheit.

Google müsste also zukünftig Löschanträge folgen, und zwar unabhängig davon, ob die betroffenen Informationen nach wie vor online verfügbar sind. Hans Peter Lehofer bringt das grundsätzliche Problem elegant auf den Punkt:

Das würde bedeuten, dass das Online-Archiv der Zeitung bestehen bleiben könnte, der Link darauf aber rechtswidrig wäre und zu entfernen ist – und dann wohl zB auch der Link auf die Veröffentlichung im Online-Archiv der Zeitung, den ich in meinem ersten Post zu diesem Fall eingefügt hatte (ich werde diesen Link jetzt sicherheitshalber vom Netz nehmen).

Die Entscheidung des EuGH ist noch zu neu, um Prognosen zur praktischen Umsetzung abzugeben. Klar ist jedoch, dass Google sich in Kürze wohl mit einer Flut von Löschanträge konfrontiert werden dürfte. Wie eine Einzelfallprüfung aussehen könnte, steht in den Sternen, doch da im Zweifelsfall Strafzahlungen drohen, dürfte die Zensurkeule via Datenschutz demnächst kräftigen Aufwind erleben:

Denn mit der Entscheidung des EuGH, Google zur verantwortlichen Stelle zu machen, macht das Gericht das Datenschutzrecht gleichsam zu einer Waffe gegen missliebige Inhalte jeder Art. Denn, wie das Gericht völlig richtig erkennt: Das (Nicht-)Vorhandensein einer Information im Google-Index entscheidet auch darüber, ob diese praktisch im weltweiten Datennetz verfügbar ist. Wenn Google aufgrund der bloßen Tatsache, dass auf verlinkten Seiten personenbezogene Daten vorgehalten werden, verpflichtet werden kann, die entsprechenden Ergebnisse aus seinem Suchindex zu löschen, ist es nur eine Frage der Zeit, bis die ersten von kritischer Information Betroffenen sich genau diesen Hebel zu Nutze zu machen versuchen.

Thomas Stadler formuliert dies noch drastischer und weist in seinem Beitrag „Wer gegen Netzsperren ist, muss auch das EuGH-Urteil zu Löschpflichten von Google ablehnen“ auf die medienpolitische Dimension des Urteils hin:

Dass Google im Grunde ein Medienanbieter ist, dem man auch ein Medienprivileg zubilligen kann und muss, wird vom EuGH völlig ausgeblendet. Wer wie ich die Meinungs- und Informationsfreiheit für das vielleicht höchste Gut einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft hält, kann gar nicht anders, als dieses Urteil entschieden abzulehnen.

Fazit: Datenschutz sticht Informationsfreiheit

Insgesamt hinterlässt das EuGH-Urteil zum „Recht auf Vergessen“ einen schalen Nachgeschmack. Die Freude darüber, dass sich US-Konzerne nicht mehr mit einem simplen „Unsere Server stehen nicht auf eurem Kontinent!“ aus der Verantwortung stehlen können, wird getrübt durch die Schattenseite der Löschfunktion. Denn wenn mangels alternativer Suchmaschinen auch stets von einem „Google-Urteil“ die Rede ist, so gilt die Entscheidung sinngemäß für alle öffentlich zugänglichen Web-Archive, die personenbezogene Daten enthalten.

Freilich gibt es auch positive Stimmen. RA Cornelius Renner differenziert zwischen „Verfügbarkeit“ und „Auffindbarkeit“:

Je nachdem, wie die EuGH-Rechtsprechung von den nationalen Gerichten jetzt umgesetzt wird, ist kann sie nun durchaus zu einem sachgerechten Ergebnis führen: Berichte über Straftaten wären über Archive von Zeitungen bei der gezielten Suche danach noch abrufbar, so dass die Geschichte nicht getilgt würde, sie würden aber nicht jedem gleich „unter die Nase gerieben“, der den Namen des Betroffenen in der Suchmaschine eingibt.

Diese Konstellation klingt für mich nach einer zutiefst „österreichischen Lösung“, also nicht Fisch noch Fleisch. Denn sie verlagert das grundlegende Probleme auf die Ebene der Medienkompetenz: wer weiß, wo und wie er sucht, findet die ganze Wahrheit – der breiten Öffentlichkeit dagegen bleibt verborgen, was im Dunkel der digitalen Archive schlummert.

Ob europäische Google-Ergebnisseiten demnächst tatsächlich in großem Stil abspecken werden, muss sich zeigen – der eingangs erwähnte Spanier jedenfalls hat sein angestrebtes Ziel nicht erreicht, wie Hans Peter Lehofer anmerkt:

Eine ketzerische Frage dazwischen: dürfte der Betroffene von Google auch verlangen, dass bei der Suche nach seiner Person ein Link auf dieses Urteil des EuGH aus den Ergebnislisten genommen wird (der Name des Betroffenen wurde vom EuGH nicht anonymisiert)? Immerhin erfährt man aus dem Urteil ja, dass der Betroffene vor 16 Jahren von einer Zwangsversteigerung betroffen war, was als solches wohl kein beonderes öffentliches Interesse rechtfertigen kann.

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Schlagworte: Datenschutz, Google, Medienökonomie, Privatsphäre
https://datenschmutz.net/wp-content/uploads/2014/05/20140514-google-loeschen.jpg 360 706 Ritchie Pettauer https://datenschmutz.net/wp-content/uploads/2020/02/datenschmutz-weblogo2.png Ritchie Pettauer2014-05-14 16:36:142018-04-26 20:47:37Google, Identitäten, Informationen und das Recht auf Vergessen
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3 Kommentare
  1. MaelRoth
    MaelRoth sagte:
    14.05.2014 um 17:23

    Ich persönlich finde das richtig, ein Suchergebnis sollte nicht Jahrzehntelang das Leben einer Einzelperson erschweren. Ich habe eine vergleichbare Erfahreung gemacht und es ist tatsächlich ein Problem, dass Google NICHTS aus dem Index will.

    Ich frage mich nur wie Google das machen will. Aber auch hier gilt wohl: es gibt wohl nichts, was Google nicht mit einem Algorithmus-Update nicht umstellen kann ^^

    Antworten
  2. Marc Sasse
    Marc Sasse sagte:
    26.06.2014 um 10:09

    Ich denke das man sich auf jeden Fall von einem Anwalt vorher beraten sollte und dieser auch das Schreiben an Google aufsetzen sollte.
    Google wird meiner Meinung nach sein Möglichstes tun die Indexierung der Sucheinträge behalten zu wollen deshalb sollte man nicht bei Formalitäten einen Fehler machen. Mir wurde schon KBP als Fachanwalt für Medienrecht empfohlen http://www.kolb-blickhan-partner.de/fachanwalt-fuer-medienrecht-und-presserecht-kanzlei/

    Antworten

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